Allgemeine Geschäftsbedingungen der LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH
1. Gültigkeit
Bei Verträgen, die zwischen der LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH und Ihrem Vertragspartner zustande gekommen sind, sind ausschließlich die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers maßgeblich. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn Sie von uns schriftlich anerkannt sind.
2. Angebote
Angebote haben 4 Wochen Gültigkeit. Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
3. Preise
Die Berechnung der Preise erfolgt aufgrund der am Tage der Auftragserteilung vereinbarten und bestätigten Preise. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
4. Verpackung
Die Verpackung wird zu Selbstkostenpreisen berechnet. Sie wird nicht zurückgenommen, ausgenommen Leihbehältnisse.
5. Lieferungen, Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung oder bei Lieferung durch den Hersteller ab Werk. Versicherungen werden nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
6. Lieferfrist
Betriebsstörungen im eigenen Unternehmen oder bei Vorlieferanten, Streiks, Verkehrshindernisse und ähnliches verlängern die Lieferfrist.
7. Reklamationen
Beanstandungen können nur innerhalb von 8 Tagen nach Auslieferung der Ware berücksichtigt werden. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung), oder nach Wahl des Herstellers auf Ersatzlieferung. Für Mangelfolgeschäden haftet der Hersteller nur bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für übergebene Rohlinge, die beim Bearbeiten unbrauchbar werden sollten, können wir nicht aufkommen.
8. Zahlung
Ist im Angebot nichts anderes angegeben, gilt: Zahlung innerhalb von 30 Tagen Netto ab Rechnungsdatum. Abweichende Zahlungsbedingungen sind mit uns schriftlich zu vereinbaren. Wenn Skontoabzug vereinbart wurde, kann Skontoabzug nur erfolgen, wenn keine anderen offenen Forderungen bestehen, bei denen die Abzugsfrist verstrichen ist. Bei Überschreitung setzt, auch ohne Mahnung, nach 5 Tagen Verzug ein. Ferner werden Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Wechseldiskontsatz berechnet. Reparaturen, Kundendienstleistungen und reine Lohnarbeit sind innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Herstellers. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Scheck- und Wechselforderungen ist ausschließlich der Sitz des Herstellers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Auf alle durch die Lieferung begründeten Rechtsverhältnisse findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
10. Eigentumsvorbehalt
- (1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer/ Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
- (2) Dem Käufer / Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung wird im Folgenden zusammen als „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand als „verarbeitet“ bezeichnet; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Käufer/ Auftraggeber verwahrt den Liefergegenstand als auch die Neuware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH gehörenden Gegenständen, steht der LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer/ Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware ergibt, sind sich die LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH und der Käufer/ Auftraggeber darüber einig, dass der Käufer/ Auftraggeber der LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
- (3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer/Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
- (4) Verbindet der Käufer/ Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH ab.
- (5) Bis auf Widerruf ist der Käufer/ Auftraggeber zur Einziehung der mit dieser Ziffer der AGB (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer/ Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers/ Auftraggebers, ist die LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers/ Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann die LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer/ Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
- (6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer/ Auftraggeber der LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- (7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer/ Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an die LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH erfolgt. Der Käufer/ Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer/ Auftraggeber die LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
- (8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH auf Wunsch des Käufers/Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. [Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretenen Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt.] Der LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.(9) Bei Pflichtverletzungen des Käufers/ Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer/Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
- (9) Bei Pflichtverletzungen des Käufers/ Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer/Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der LUDWIG Feinmechanik & Maschinenbau GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
11. Copyright
Der Besteller entbindet uns vom Copyright und ähnlichen Schutzrechten an uns überlassenen Zeichnungen und Schriftstücken. Wir verpflichten uns, angefertigte Kopien ausschließlich zu Zwecken der Kalkulation und Produktion zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen.
12. Weitere Zusagen
Alle Zusagen, die über diese Bedingungen hinausgehen, bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung.
Stand 01/2016